Es kommt auf die Vertragsdetails an
Wenn Sie bereits einen Interessenten für Ihr Eigenheim gefunden haben, sollten Sie sich Gedanken über den Kaufvertrag machen – am besten mit Hilfe des Notars, der den Vertrag beurkunden soll. Mit ihm können Sie auch besprechen, welche Gegenstände gesondert in den Vertrag aufgenommen werden sollen.
Vom Hausverkauf ist nämlich letztlich auch der Heizölvorrat betroffen, der sich noch in den Tanks befindet. Mehrere Gerichtsurteile, unter anderem vom Landgericht Braunschweig und dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, haben festgelegt, dass Heizöl als Zubehör im Sinne des § 97 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu behandeln ist. Darin geht es um Bestandteile, die unmittelbar dem wirtschaftlichen Zweck des Hauses dienen.