Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Anna Müller am 26.02.2026

Mehr Entscheidungsfreiheit, weniger Vorgaben – bei weiterhin klarem Klimaziel.

 

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiterentwickelt. Ziel bleibt der Klimaschutz, jedoch mit vereinfachten Regeln, größerer Technologieoffenheit und mehr Planungssicherheit für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die ersten Regelungen am 29. Juli 2026 in Kraft getreten.

 

Bestehende Heizungen: kein Austauschzwang

Funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben werden.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält keine Verpflichtung, bestehende Öl‑ oder Gasheizungen auszutauschen. Ebenso sind keine Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten vorgesehen.

Damit bleibt der Weiterbetrieb bestehender Wärmeerzeuger rechtlich zulässig, solange diese funktionsfähig sind.

Kernbotschaft für Kundinnen und Kunden:
Heizöl bleibt erlaubt. Wer künftig eine neue Ölheizung installiert oder eine bestehende Anlage erneuert, kann dies weiterhin tun – unter Einhaltung der sogenannten Biotreppe ab 2029.

Das sorgt für Versorgungssicherheit, Planbarkeit und Investitionsschutz, während gleichzeitig schrittweise klimafreundlichere Brennstoffe eingesetzt werden.

Kostenwirkung einordnen:
Für den Bioanteil fällt kein nationaler CO₂‑Preis an, was mögliche Mehrkosten dämpft. Unabhängig davon gilt in Deutschland ab 2026 ein CO₂‑Preiskorridor von 55–65 €/t im nationalen Emissionshandel, dessen Preiseffekte moderat ausfallen sollen.

Wegfall der 65‑Prozent‑Vorgabe

Keine pauschale Pflicht mehr zu 65 % erneuerbaren Energien.

Die bisherige Vorgabe, wonach neue Heizungen einen Mindestanteil erneuerbarer Energien erfüllen mussten, wird aufgehoben. Diese Regelung hatte in der Praxis häufig zu Verunsicherung und Investitionszurückhaltung geführt.

Das neue Gesetz verzichtet bewusst auf starre Quoten für einzelne Gebäude und setzt stattdessen auf flexible, praxistaugliche Lösungen.

Heizungstausch: Entscheidungsfreiheit für Eigentümer

Die Wahl des Heizsystems liegt wieder bei den Eigentümerinnen und Eigentümern.

Muss eine Heizungsanlage ersetzt werden, entscheidet der Eigentümer über das neue System. Das Gesetz sieht einen technologieoffenen Katalog zulässiger Heizsysteme vor, darunter:

  • Wärmepumpen
  • Fernwärmeanschlüsse
  • Hybride Heizsysteme
  • Biomasseheizungen
  • Gas‑ und Ölheizungen

Diese Offenheit trägt den unterschiedlichen Gebäudetypen, energetischen Zuständen und regionalen Gegebenheiten Rechnung.

Neue Öl‑ und Gasheizungen: die „Biotreppe“

Schrittweise mehr Klimaschutz statt sofortiger Verbote.

Öl‑ und Gasheizungen bleiben zulässig, müssen jedoch bei Neuinbau künftig schrittweise klimafreundlicher betrieben werden. Dafür führt das Gesetz die sogenannte Biotreppe ein: einen steigenden Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe im eingesetzten Heizöl oder Erdgas.

Konkret bedeutet das:

  • ab 1. Januar 2029: mindestens 10 % Bioanteil
  • weiterer Anstieg bis 2040 in gesetzlich festgelegten Stufen
    • ab 2029: 10 %
    • ab 2030: 15 %
    • ab 2035: 30 %
    • ab 2040: 60 %
  • der klimafreundliche Anteil ist vom CO₂‑Preis ausgenommen

Tarife mit Bio‑Heizöl sind bereits heute verfügbar und sollen weiter ausgebaut werden.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Nach damaligen Marktabschätzungen konnten die Mehrkosten für Bio-Heizöl bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus im Bereich von rund 23 € pro Monat liegen. Die tatsächlichen Kosten hängen jedoch von Marktpreisen und Produktangeboten ab

Da für den Bioanteil kein CO₂‑Preis anfällt, wird der Kosteneffekt zusätzlich gedämpft.

 

Besonderheiten für Vermieter

Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen wurden Regelungen zur Verteilung der Mehrkosten aus der Biotreppe zwischen Vermietern und Mietern aufgenommen. 

 

Klimaziele und Überprüfung

Die Ziele bleiben – der Weg dorthin wird flexibler.

Das Klimaschutzgesetz bleibt unverändert in Kraft. Ziel ist eine weitgehend CO₂‑freie Wärmeversorgung bis 2045. Das Gebäudemodernisierungsgesetz setzt dabei auf eine schrittweise Transformation statt kurzfristiger Verpflichtungen.

Eine Überprüfung der Zielerreichung ist für 2030 vorgesehen. Erst danach können Anpassungen erfolgen.

 

Förderung von Heizsystemen

Förderprogramme bleiben bestehen.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist mindestens bis 2029 finanziell gesichert und unterstützt weiterhin Investitionen in moderne Heiztechnik.

 

Zusammenfassung

Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft für private Heizölkundinnen und ‑kunden vor allem Rechtssicherheit und Planungsspielraum:

  • keine Austauschpflicht für bestehende Heizungen
  • keine pauschalen Verbote
  • weiterhin zulässige Öl‑ und Gasheizungen
  • schrittweiser Übergang zu klimafreundlicheren Brennstoffen
  • langfristig gesicherte Förderprogramme

 

Quellen

 

  • Infopapier Gebäudemodernisierungsgesetz, Stand 24.02.2026
  • Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz, Stand 24.02.2026
  • FAQ – Fragen und Antworten zur neuen Heizungspolitik, Stand 24.02.2026

 

aktualisiert: 12.08.2026

Fragen und Antworten

Ja. Bestehende Ölheizungen dürfen auch ab 2026 weiter betrieben werden. Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt keinen Austausch funktionierender Heizungen vor.

Nein. Es gibt keine Austauschpflicht für bestehende Öl‑ oder Gasheizungen. Solange die Heizung funktioniert, darf sie weiter genutzt werden.

Nein. Heizöl bleibt erlaubt. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz streicht sowohl Betriebsverbote als auch pauschale Einschränkungen für bestimmte Heizungsarten.

Ja. Auch neue Ölheizungen sind weiterhin zulässig. Ab 1. Januar 2029 gilt jedoch die sogenannte Biotreppe mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.

Wenn Sie ab 2029 eine neue Öl‑ oder Gasheizung einbauen, muss das eingesetzte Heizöl oder Gas mindestens 10 % klimafreundliche Anteile enthalten. Der weitere Anstieg erfolgt stufenweise bis 2040.

Nein. Die Biotreppe gilt nur für neu installierte Öl‑ und Gasheizungen. Für bestehende Heizungen gibt es keine neuen Vorgaben.

Nein. Die Mehrkosten für Heizöl mit Bioanteil sind überschaubar. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus liegen sie bei bis zu 0,75 Euro pro Tag bzw. rund 23 Euro pro Monat.

Nein. Die frühere 65‑Prozent‑Vorgabe entfällt vollständig. Das neue Gesetz verzichtet auf feste Quoten und setzt auf Technologieoffenheit.

Beim Heizungstausch entscheiden Eigentümer selbst. Zulässig sind unter anderem Wärmepumpen, Fernwärme, hybride Systeme, Biomasse‑ sowie Öl‑ und Gasheizungen.

Ja. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt bestehen und ist mindestens bis 2029 finanziell gesichert.