1. Einbau-Verbot für neue reine Öl- und Gasheizungen
Bereits seit dem 01. Januar 2024 ist der Einbau von reinen Öl- und Gasheizungen verboten. Stattdessen dürfen nur noch neue Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen (§ 71 GEG).
Bis zum Jahr 2045 soll, laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, die "Nutzung von fossilen Energieträgern für die Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet" sein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
2. Was gilt für bereits bestehende Heizanlagen?
Eine Verpflichtung zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt, besteht nur, wenn eine neue Heizung installiert werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidungen mit der örtlichen Wärmeplanung zu ermöglichen. Dies gilt auch für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens ab dem 30. Juni 2026 verpflichtend. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens ab dem 30. Juni 2028.
Wenn in einer Kommune bereits vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage eines Wärmeplans getroffen wird, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien dort bereits dann verbindlich.