Gebäudeenergiegesetz (GEG 2025): Das ändert sich für Sie

Anna Müller am 04.07.2024

Energiegesetze

Ab dem 1. Januar 2025 treten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Deutschland wichtige Änderungen in Kraft, die darauf abzielen, die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Finden Sie heraus, was ab dem 01. Januar 2025 gelten wird, und was bleibt, wie bisher. Hier sind die wesentlichen Regelungen:

 

 

c_canva_industrial_photograph_gasheizung_heizraum.png

1. Einbau-Verbot für neue reine Öl- und Gasheizungen

Bereits seit dem 01. Januar 2024 ist der Einbau von reinen Öl- und Gasheizungen verboten. Stattdessen dürfen nur noch neue Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen (§ 71 GEG).

Bis zum Jahr 2045 soll, laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, die "Nutzung von fossilen Energieträgern für die Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet" sein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

 

2. Was gilt für bereits bestehende Heizanlagen?

Eine Verpflichtung zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt, besteht nur, wenn eine neue Heizung installiert werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidungen mit der örtlichen Wärmeplanung zu ermöglichen. Dies gilt auch für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.

In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens ab dem 30. Juni 2026 verpflichtend. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens ab dem 30. Juni 2028.

Wenn in einer Kommune bereits vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage eines Wärmeplans getroffen wird, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien dort bereits dann verbindlich.

Energieeffizienz

3. Effizienzhaus-Standard für Neubauten

Laut der Antwort des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf eine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Thomas Bareiß vom 31.10.2024, wurde die, im Kolationsvertrag zwischen den Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte, "Angleichung der Neubau-Standards zum 1. Januar 2025 an den KfW Effizienzhausstandard 40" zunächst ausgesetzt. Daher gilt aktuell noch der bisherige Standard EH 55.

Ein von EH 55, bedeutet, dass Neubauten nur noch 55 % des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes benötigen dürfen. Diese Änderung zielt darauf ab, den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen zu reduzieren, indem energieeffiziente Bauweisen und Technologien eingesetzt werden.

Heizosten sparen

4. Förderung und Unterstützung

Um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu erleichtern, bietet der Staat finanzielle Unterstützung an. Eigentümer können Förderungen für den Austausch ihrer Heizungen und für energetische Sanierungen beantragen.

Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten erhalten Sie auf energiewechsel.de, einer Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

5. Was gilt bei Mietverhältnissen?

Vermieter dürfen bis zu zehn Prozent der Kosten für eine klimafreundliche Heizung auf die Mieter umlegen. Dabei darf die monatliche Kaltmiete höchstens um 50 Cent pro Quadratmeter steigen, wodurch die Kosten gedeckelt sind (BMWSB).

Laut der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, können Vermieter die Miete um bis zu zehn Prozent erhöhen, wenn sie eine neue Heizungsanlage installieren, die mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird.

Diese Regelung soll Anreize schaffen, um den Austausch alter Heizungsanlagen zu fördern und die Klimaziele zu erreichen.

Zusätzlich müssen die neuen Heizungsanlagen förderfähig sein, und Vermieter sind verpflichtet, entsprechende Förderungen in Anspruch zu nehmen.

Diese Maßnahmen sind Teil der Bemühungen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen.

Weitere Informationen über das neue GEG

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien in Heizungsanlagen zu fördern. Eine zentrale Neuerung ist die Verpflichtung, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen müssen. Diese Regelung soll den Übergang zu klimafreundlicheren Heizsystemen unterstützen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern.

Das Gesetz umfasst auch eine Vielzahl an erweiterten energetischen Anforderungen und Vorgaben an die energetische Qualität und Effizienz von Gebäuden und die Nutzung von Energieausweisen. Geplant ist es, bis 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.

Diese Änderungen sind Teil der Bemühungen der Bundesregierung, die Energiewende voranzutreiben und gesamt Deutschland bis 2045 klimaneutral zu machen. Durch die neuen Regelungen sollen fossile Brennstoffe und damit CO2-Emissionen reduziert und der Übergang zu erneuerbaren Energien beschleunigt werden.

Die aktuellsten Bestimmungen und weitere Informationen zum GEG finden Sie auf der offiziellen Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

 

Stand: 04.07.2024

aktualisiert: 23.01.2025