Wenn der Mieter seine Wohnung nicht so nutzen kann, wie er es nach dem Vertrag erwarten darf, dann liegt ein Mangel vor. Dabei ist es nicht von Belang, ob der Vermieter den Schaden verschuldet hat. Er muss allerdings dafür sorgen, dass sich die Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand befindet.
Dazu gehört auch, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert – vor allem in der Heizperiode zwischen Oktober und April. Während dieser Zeit hat der Mieter Anspruch auf eine sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“: In Aufenthaltsräumen wie dem Wohnzimmer müssen 20 bis 22 Grad erreicht werden, in Küche und Schlafzimmer kann die Temperatur niedriger liegen.
Funktioniert die Heizungsanlage nicht, muss sich der Ausfall erheblich auf die Wohnqualität auswirken, damit die Miete gemindert werden kann – etwa wenn draußen Minusgrade herrschen. Weiterhin kommt es darauf an, ob alle Räume betroffen sind und wie viele Stunden sich der Mieter tatsächlich in der Wohnung aufhält.