Die CO2-Abgabe erhöht sich 2025: Höhere Kosten für Verbraucher
Häufig gestellte Fragen / FAQ
Die CO2-Abgabe ist ein gesetzlich festgelegter Aufschlag auf fossile Brennstoffe wie Heizöl, der seit 2021 in Deutschland gilt. Sie soll den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) verteuern und so den Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen fördern.
Was bedeutet das für Heizölkunden?
- Beim Kauf von Heizöl wird automatisch ein CO2-Preis pro Liter berechnet.
- Die Höhe dieses Aufschlags richtet sich nach dem aktuellen CO2-Preis, der jährlich steigt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt dieser in Deutschland 55 Euro pro Tonne.
- Der CO2-Anteil ist bereits im Gesamtpreis enthalten, den Sie im Energieshop angezeigt bekommen – es gibt also keine versteckten Zusatzkosten.
Warum gibt es die CO2-Abgabe? Ziel ist es, den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor zu senken und den Umstieg auf erneuerbare Energien wie Bioheizöl oder Wärmepumpen zu fördern.
Die CO2-Abgabe ist ein fester Bestandteil des Heizölpreises und soll helfen, den Klimaschutz voranzutreiben. TotalEnergies bietet mit Produkten wie thermogreen bereits heute eine CO2-reduzierte Alternative an.
Laut dem aktuellen Bericht der Vereinten Nationen zur nationalen Treibhausgasberichterstattung hat Schweden im Jahr 2025 weiterhin eine der höchsten CO2-Steuern weltweit, mit einem Satz von rund 130 Euro pro Tonne CO2. Diese Abgabe gilt für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas außerhalb des EU-Emissionshandels und ist Teil der nationalen Klimastrategie, die bereits seit 1991 besteht.
Deutschland hat im Rahmen des nationalen Emissionshandelsgesetzes (BEHG) seit dem 1. Januar 2021 einen CO2-Preis eingeführt. Dieser beträgt im Jahr 2025 genau 55 Euro pro Tonne CO2.
Die nächste Erhöhung der CO2-Abgabe auf Heizöl in Deutschland ist laut dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Der Preis steigt dann von derzeit 55 Euro auf bis zu 65 Euro pro Tonne CO2.
Diese Abgabe betrifft alle fossilen Brennstoffe – darunter auch Heizöl – und ist Teil der nationalen Klimaschutzstrategie.
Ab dem Jahr 2027 wird der CO2-Preis nicht mehr staatlich festgelegt, sondern im Rahmen eines marktbasierten Emissionshandels (nEHS) ermittelt. Dabei wird die Menge an verfügbaren Emissionszertifikaten schrittweise reduziert, was zu weiteren Preissteigerungen führen kann.
Hinweis: Der CO2-Preis ist bereits im Endpreis für Heizöl enthalten und wird transparent auf der Rechnung ausgewiesen.
Die CO2-Abgabe in Deutschland – offiziell als nationaler CO2-Preis bezeichnet – wird gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) von den Inverkehrbringern fossiler Brennstoffe gezahlt. Das sind in der Regel Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Markt bringen, z. B. Mineralölhändler oder Gasversorger.
Diese Unternehmen geben die CO2-Kosten in der Praxis jedoch an die Endverbraucher weiter. Das bedeutet: Wer mit Heizöl oder Erdgas heizt oder fossile Kraftstoffe tankt, trägt die CO2-Kosten über den Endpreis mit.
Gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist der nationale CO2-Preis in Deutschland seit dem 1. Januar 2025 auf 55 Euro pro Tonne CO2 gestiegen. Diese Erhöhung wurde im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems beschlossen und betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel.
Ab dem Jahr 2026 ist eine weitere Erhöhung auf bis zu 65 Euro pro Tonne CO2 vorgesehen. Ab 2027 wird der Preis nicht mehr staatlich festgelegt, sondern im Rahmen eines marktbasierten Emissionshandels ermittelt.
Die Einführung der CO2-Bepreisung in Deutschland wurde durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt, das im Rahmen des Klimapakets 2030 beschlossen wurde. Die gesetzliche Grundlage wurde im Jahr 2019 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
Die konkrete Ausgestaltung – etwa die Höhe des CO2-Preises und die jährlichen Steigerungen – wurde von der Bundesregierung im Rahmen von Gesetzesänderungen und Verordnungen festgelegt. Zuständig sind dabei insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Zusätzlich hat das Bundeskabinett im Mai 2022 einen Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern beschlossen, um soziale Gerechtigkeit im Wärmesektor zu fördern.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.
Die Aufteilung erfolgt über ein zehnstufiges Modell, das sich an der Energieeffizienz des Gebäudes orientiert:
- Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes (also je höher der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche), desto höher ist der Kostenanteil, den die Vermieter tragen müssen.
- In besonders ineffizienten Gebäuden übernehmen Vermieter bis zu 95 % der CO2-Kosten.
- In sehr effizienten Gebäuden können die CO2-Kosten weiterhin vollständig auf die Mieter umgelegt werden.
Ziel dieser Regelung ist es, sowohl Mieter zu entlasten als auch Vermieter zu energetischen Sanierungen zu motivieren. Gleichzeitig bleibt für Mieter ein Anreiz bestehen, den eigenen Energieverbrauch zu senken.
Ab dem 1. Januar 2027 endet die gesetzlich festgelegte Festpreisphase des nationalen CO2-Preises gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Ab diesem Zeitpunkt wird der Preis für CO2-Zertifikate nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch den Markt bestimmt – also über ein handelbares Emissionshandelssystem.
Das bedeutet:
- Der Preis für CO2-Emissionen wird ab 2027 durch Angebot und Nachfrage auf dem Zertifikatemarkt bestimmt.
- Unternehmen, die fossile Brennstoffe wie Heizöl in Verkehr bringen, müssen Emissionszertifikate erwerben.
- Der Preis kann je nach Marktlage schwanken und wird voraussichtlich weiter steigen, da die Menge der verfügbaren Zertifikate schrittweise reduziert wird.
Von der CO2-Abgabe gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sind ausschließlich Heizsysteme ausgenommen, die keine fossilen Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas verwenden. Dazu zählen insbesondere:
- Wärmepumpen (elektrisch betrieben)
- Solarthermieanlagen
- Holz- und Pelletheizungen (nach aktueller Gesetzeslage)
- Fernwärme, sofern diese aus erneuerbaren Quellen oder industrieller Abwärme gespeist wird
- Hybridheizungen, wenn der fossile Anteil durch erneuerbare Energien ergänzt wird und der Verbrauch entsprechend reduziert ist
Laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen neu eingebaute Heizungen ab 2024 (in Neubaugebieten) bzw. ab 2026/2028 (je nach Gemeindegröße) zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Heizsysteme, die diese Anforderung erfüllen, unterliegen nicht der CO2-Bepreisung, da sie keine oder nur sehr geringe Mengen fossiler Brennstoffe verbrauchen.
Wichtig: Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden. Wer jedoch eine neue fossile Heizung einbaut, muss mit steigenden CO2-Kosten rechnen – es sei denn, sie wird als Hybridlösung mit erneuerbaren Energien kombiniert.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzlich festgelegte CO2-Preis in Deutschland 55 € pro Tonne CO2. Für 1.000 Liter Heizöl ergibt sich daraus ein CO2-Aufschlag von etwa 88 € netto.
So wird gerechnet:
- 1 Liter Heizöl verursacht ca. 2,64 kg CO2
- 1.000 Liter entsprechen somit 2,64 Tonnen CO2
- 2,64 t × 55 €/t = 145,20 € brutto
- Nach Abzug der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Nettoaufschlag von ca. 88 €
Der CO2-Aufschlag ist bereits im angezeigten Heizölpreis enthalten und wird transparent auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.
Grundsätzlich gilt: Die CO2-Bepreisung – offiziell als nationaler CO2-Preis bezeichnet – wird auf alle fossilen Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel erhoben. Eine vollständige Befreiung von der CO2-Abgabe ist nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
Laut Bundesregierung gelten folgende Ausnahmen:
- Unternehmen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS): Diese sind bereits durch den EU-Emissionshandel reguliert und zahlen keine nationale CO2-Abgabe.
- Sonderregelungen für bestimmte energieintensive Betriebe: Diese können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kompensation oder Entlastung beantragen, etwa im Rahmen der sogenannten „Carbon-Leakage-Verordnung“.
- Mieter sind nicht direkt steuerpflichtig, sondern zahlen ihren Anteil über die Heizkostenabrechnung. Seit 2023 gilt ein Stufenmodell, das die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilt – je nach energetischem Zustand des Gebäudes.
Privathaushalte, die fossile Brennstoffe nutzen, sind nicht befreit. Sie tragen die CO2-Kosten über den Endpreis, der vom Brennstofflieferanten erhoben wird.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und andere fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.
Die Aufteilung erfolgt über ein zehnstufiges Modell, das sich an der Energieeffizienz des Gebäudes orientiert:
- Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes (also je höher der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche), desto höher ist der Kostenanteil, den die Vermieter tragen müssen.
- In besonders ineffizienten Gebäuden übernehmen Vermieter bis zu 95 % der CO2-Kosten.
- In sehr effizienten Gebäuden können die CO2-Kosten weiterhin vollständig auf die Mieter umgelegt werden.